Nach der Rechtsprechung des BFH kommt ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten nur bei einer Tat in Betracht, die eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnenden ist.[1] Die Kosten eines Strafprozesses sind aber auch dann nicht steuerlich absetzbar, wenn eine Straftat auf einem Verkehrsunfall beruht, der sich bei einer Dienstreise mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle ereignet hat.[2]

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