Dies ist als Betriebsausgabe im Wege der AfA zu berücksichtigen.

 
Wichtig

Abzug kann nicht nachgeholt werden

Sind Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen, sondern zu Unrecht als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erfasst worden, kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Abzug nicht in späteren Veranlagungszeiträumen nachgeholt werden. Das gilt auch für die Inanspruchnahme im Wege der Abschreibung.[1]

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