Für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung gilt dagegen das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit des § 252 Nr. 5 HGB. Danach sind Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Den Unterschied verdeutlicht folgendes Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

Zu- und Abflussprinzip

Unternehmer A ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er lässt seinen betrieblichen Pkw am 29.12.01 reparieren. Die Rechnung der Werkstatt hat er noch am 31.12.01 in der Post. Am 5.1.02 überweist er den Rechnungsbetrag.

Als Überschussrechner gilt für ihn das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG und die Ausgaben sind im Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Dementsprechend kann er die Reparaturkosten erst in 02 berücksichtigen.

Unternehmer B ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.[1] Auch er lässt seinen betrieblichen Pkw am 29.12.01 reparieren. Für ihn gilt das Abflussprinzip nicht.[2] Unabhängig vom Vorliegen einer Rechnung oder von der Zahlung, muss er den Aufwand bereits in seinem Abschluss für das Jahr 01 berücksichtigen. Entscheidend ist, dass der Aufwand wirtschaftlich in dieses Jahr gehört. Durch die durchgeführte Reparatur schuldet er der Werkstatt den Rechnungsbetrag. Ist ihm dieser bekannt, weist er in seiner Bilanz eine Verbindlichkeit aus, anderenfalls eine Rückstellung. Diese mindert den Gewinn des entsprechenden Gewinnermittlungszeitraums. Die Zahlung im folgenden Jahr stellt sich als erfolgsneutraler Vorgang dar.

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