Leitsatz

Ein Berufssportler erzielt keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wenn ein Sportler im Zusammenhang mit seiner Betätigung Zahlungen erhält, die nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, dann ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Entgelts willen betrieben wird. Das Gesetz sieht keine pauschale Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten und auch keine Vermutung für den Anfall von den Einnahmen übersteigenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller ist ein "gehandicapter" Spitzensportler. Er hat für die BRD an unterschiedlichen internationalen Wettkämpfen teilgenommen und dabei unter anderem bei den Paralympischen Spielen Titel gewonnen. Im Rahmen seiner sportlichen Tätigkeit bezog der Antragsteller Leistungen von der Deutschen Sporthilfe, der Bundeswehr, vom deutschen Behindertensportverband sowie als Trainer von Sportvereinen, welche er nicht in seinen Einkommensteuererklärungen erklärte. Die im Rahmen einer Betriebsprüfung ermittelten Einnahmen vermindert um geschätzte Ausgaben behandelte das Finanzamt in geänderten Steuerbescheiden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den im Rahmen des Einspruchsverfahrens gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (ADV) lehnte das Finanzamt ab. Danach hat der Antragsteller AdV beim FG beantragt.

 

Entscheidung

Das FG hat dem Antrag auf AdV nur teilweise entsprochen. Es vertritt die Auffassung, dass über die vom Finanzamt gewährte AdV hinausgehend nur teilweise ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 vorliegen. Nach summarischer Prüfung habe das Finanzamt die vom Antragsteller für seine Tätigkeit als Sportler von der Sporthilfe, der Bundeswehr, vom deutschen Behindertensportverband sowie von den Sportvereinen bezogenen Leistungen zu Recht der Einkommensbesteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterworfen. Außerdem habe das Finanzamt zu Recht die Auffassung vertreten, dass das Gesetz keine pauschale Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten und auch keine Vermutung für den Anfall von die Einnahmen übersteigenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorsehe, und soweit die Finanzverwaltung bei Zuschüssen von der Deutschen Sporthilfe davon ausgehe, dass diesen in der Regel Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen, dies den Steuerpflichtigen nicht von seiner Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen entbinde.

 

Hinweis

In diesem Beschluss hat das FG weiter darauf hingewiesen, dass Einnahmen für eine Trainertätigkeit nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehören. Soweit diese Tätigkeit nebenberuflicher Art sei, bestehe bis einschließlich 2020 für entsprechende Aufwandsentschädigungen in Höhe eines Jahresbetrags von 2.400 EUR Steuerfreiheit.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Beschluss v. 02.08.2023, 9 V 1012/23 E

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