Bei der Berechnung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge müssen 3 wesentliche Rechenvorgänge beachtet werden:

  • Jahresprinzip,
  • Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns,
  • Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle.

3.1 Jahresprinzip

Das Gesetz regelt, dass die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen mit dem Teilbetrag erhoben wird, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn[1] der voraussichtlichen Jahreslohnsteuer für den sich ergebenden Gesamtarbeitslohn entspricht. Der Steuerabzug von sonstigen Bezügen muss also jahresbezogen vorgenommen werden.[2]

Sonstige Bezüge bzw. Einmalzahlungen werden rechnerisch dem voraussichtlichen steuerpflichtigen Jahresarbeitslohn hinzugerechnet. Anschließend ist für diesen bereinigten Jahresarbeitslohn die Jahressteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle abzulesen. Dasselbe Verfahren ist für den Jahresarbeitslohn zu wiederholen, der sich ohne die Hinzurechnung des sonstigen Bezugs ergibt.

Der Unterschiedsbetrag der beiden Ergebnisse ist die Lohnsteuer, die auf den sonstigen Bezug entfällt.

Anders als beim laufenden Arbeitslohn kann also die Steuer nicht unmittelbar aus der Steuertabelle abgelesen werden, sondern muss aufgrund einer Jahresvergleichsrechnung nach folgendem Schema ermittelt werden:

  1. voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug

    ./. Versorgungsfreibetrag

    ./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (ohne Steuerklasse VI)

    ./. Altersentlastungsbetrag

    ./. Freibetrag lt. ELStAM am Ende des Zuflussmonats

    + Hinzurechnungsbetrag lt. ELStAM am Ende des Zuflussmonats

    = maßgeblicher Jahresarbeitslohn

    Lohnsteuer lt. allgemeiner oder besonderer Jahrestabelle

  2. maßgeblicher Jahresarbeitslohn wie oben mit sonstigem Bezug

    ./. restlicher Versorgungsfreibetrag

    ./. restlicher Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

    ./. restlicher Altersentlastungsbetrag

    = Jahresarbeitslohn einschließlich sonstiger Bezug

    Lohnsteuer lt. allgemeiner oder besonderer Jahrestabelle

  3. Lohnsteuer sonstiger Bezug = Differenz 2 ./. 1

Die Lohnsteuer berechnet sich nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die am Ende des Zuflussmonats gelten.[3] Dies gilt auch in den Fällen des Arbeitgeberwechsels, ggf. ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.

 
Wichtig

Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern

Diese Steuer auf den sonstigen Bezug ist immer gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für den SolZ und die Kirchensteuer. Diese beiden Beträge werden also immer mit 5,5 % (SolZ) bzw. 8 %/9 % (Kirchensteuer) aus der Lohnsteuer berechnet. Abzüge für Kinder sind anders als beim laufenden Arbeitslohn nicht zu berücksichtigen. Der Solidaritätszuschlag wird allerdings nur erhoben, wenn die Lohnsteuer bestimmte Freigrenzen überschreitet, die mit dem Gesetz zur Rückführung des Soliaritätszuschlags deutlich angehoben wurden. Seit 2021 beträgt die Jahresfreigrenze 16.956 EUR in der Steuerklasse I, II, IV und V und 33.912 EUR in der Steuerklasse III. Für Lohnzahlungen ab 1.1.2021 ist die Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen zu beachten.[4]

[1]

S. Abschnitt 1.1.

[4] § 3 Abs. 4a SolzG i. d. F. des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995.

3.2 Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn

Die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ist im Gesetz nicht näher beschrieben. Die Verwaltung hat hierzu Anweisungen in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegt.[1] Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn muss danach in folgenden Teilschritten ermittelt werden:

 
1. laufender Arbeitslohn, der dem ­Arbeitnehmer bis zur Zahlung des sonstigen Bezugs bereits zugeflossen ist ........... EUR
2. im Kalenderjahr bereits gezahlte ­sonstige Bezüge ........... EUR
3. voraussichtlicher laufender Arbeitslohn für die Restzeit des Kalenderjahres ........... EUR
4. voraussichtlicher Jahresarbeitslohn (= Summe 1.–3.) ........... EUR

Wie das Berechnungsschema zeigt, bleiben künftige sonstige Bezüge in jedem Fall außer Ansatz, auch wenn wie z. B. beim Weihnachtsgeld bereits feststeht, dass deren Zahlung noch im Lauf des restlichen Kalenderjahres erfolgt. Für die Ermittlung des laufenden Restarbeitslohns (Nr. 3) gesteht das Finanzamt dem Arbeitgeber ein Wahlrecht zu. Der für die Restzeit des Jahres noch zu zahlende laufende Arbeitslohn kann aufgrund der voraussichtlichen Verhältnisse geschätzt werden. Zulässig ist es auch, den voraussichtlichen Restarbeitslohn in der Weise zu ermitteln, dass der bisher bezogene laufende Arbeitslohn auf die verbleibende Zeit des Kalenderjahres umgerechnet wird. Die im Kalenderjahr früher gezahlten sonstigen Bezüge, für die eine ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung durchgeführt worden ist, weil es sich um Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit oder um begünstigte Entschädigungen handelt, sind dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn nach dem vorstehenden Berechnungsschema ebenfalls in voller Höhe ihres Gesamtbetrags zuzurechnen.

 
Wichtig

Nachzahlung durch Umrechnungsmethode

Die zuletzt genannte Umrechnungsmethode führt immer zu einem geringeren Lohnsteuerabzug für den sonstigen Bezug, wenn mit ...

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