§ 4 Abs. 1 Satz 8 Halbsatz 2 EStG bestimmt, dass es einer Einlage gleichsteht, wenn hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts das Besteuerungsrecht Deutschlands begründet wird, z. B. Steuerverstrickung bei Überführung eines Wirtschaftsguts von einer ausländischen Betriebsstätte in das inländische Mutterhaus (Einlagefiktion). Diese fiktive Einlage ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 5a Halbsatz 1 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Kommt es in dem anderen Staat zu einer Entstrickungsbesteuerung, erfolgt die Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5a Halbsatz 2 EStG jeweils zu dem Wert, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.[1]

[1] Schmidt/Wacker, EStG, 43. Aufl. 2024, § 4 Rn. 254.

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