Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. c EStG sind Einlagen höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, wenn es sich bei dem zugeführten Wirtschaftsgut um ein Wirtschaftsgut i.S,d. § 20 Abs. 2 EStG handelt. Diese Vorschrift wurde im Zusammenhang dem Abgeltungsteuersatz von 25 % für Kapitaleinkünfte eingeführt. § 20 Abs. 2 EStG enthält eine Reihe von Anteilen und Kapitalanlagen im steuerlichen Privatvermögen, deren Veräußerung ab 2009 zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Als Veräußerung i. S. d. des § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass nach Einlagen von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG in das Betriebsvermögen, soweit diese keine Veräußerungsgeschäfte sind und auch nicht als solche gelten, die spätere betriebliche Veräußerung zur Besteuerung der stillen Reserven führt. Die für die verdeckte Einlage in Kapitalgesellschaften geltende Regelung gilt in Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG für § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. c EStG entsprechend.[1] Liegt der Teilwert unter den Anschaffungskosten, muss die Einlage nach überwiegender Ansicht ebenso wie bei Anteilen i. S. d. § 17 EStG mit den Anschaffungskosten bewertet werden.[2]

[2] Dinkelbach, DStR 2011 S. 941 und Korn/Strahl in Korn, EStG, § 6 EStG, Rz. 424.1.

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