Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung eingelegt, sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG die zum Vergleich mit dem Teilwert heranzuziehenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die AfA zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. Dazu gehören auch erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen.[1]

Das Wirtschaftsgut ist mit den sog. fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. In diesem Fall ist – anders als bei der Ermittlung des Teilwerts – auch die im Privatbereich entstandene Umsatzsteuer als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu werten, selbst wenn sie bei Erwerb im betrieblichen Bereich abzugsfähig gewesen wäre.[2] Durch die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG soll verhindert werden, dass AfA, die auf die private Besitzzeit entfällt, sich nach der Einlage erneut einkünftemindernd auswirken kann. Eine Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die auf die private Besitzzeit entfallende AfA ist jedoch unabhängig davon vorzunehmen, ob sich die AfA während der Dauer der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Privatvermögen einkommensmindernd ausgewirkt hat oder nicht.[3]

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