Rz. 59

Der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG gilt gem. § 8 Abs. 1 KStG auch für das Körperschaftsteuerrecht, d. h. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, d. h. Einlagen dürfen den Gewinn nicht erhöhen. Der wesentliche Unterschied der Einlage im einkommensteuerrechtlichen und körperschaftsteuerrechtlichen Sinne liegt darin, dass es sich im ersten Fall um eine Übertragung zwischen 2 Vermögensbereichen desselben Steuerpflichtigen handelt, während im zweiten Fall das Eigentum am Wirtschaftsgut auf einen anderen Rechtsträger übergeht.[1] Wirtschaftlich liegen aber vergleichbare Fälle vor, da in beiden Fällen das Gesellschaftsvermögen durch außerbetriebliche Vorgänge vermehrt wird, die nicht im Betrieb erwirtschaftet worden und daher bei der Gewinnermittlung außer Acht zu lassen sind. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 EStG gilt daher im Körperschaftsteuerrecht zumindest entsprechend.[2]

Eine körperschaftsteuerrechtliche Einlage verlangt die Zuführung eines Vermögensgegenstandes, wodurch gebundenes und haftendes Kapital entsteht, d. h. dass das Kapital nicht ohne Weiteres von den Gesellschaftern wieder abgezogen werden kann und im Insolvenzverfahren von den Gesellschaftern nicht als Forderung geltend gemacht werden kann.[3]

Zu unterscheiden ist zwischen offenen und verdeckten Einlagen.

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