Rz. 31

Durch das StEntlG 1999 ff. v. 24.3.1999[1] sind die Rechtsfolgen einer Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen durch Einfügung eines neuen § 6 Abs. 5 EStG gesetzlich geregelt worden. Die Vorschrift ist aber durch das StSenkG v. 23.10.2000[2] und das UntStFG v. 21.12.2001[3] hinsichtlich der Übertragungen von Wirtschaftsgütern bei Mitunternehmerschaften den früheren Regelungen des Mitunternehmererlasses[4] wieder angepasst worden.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen übertragen, sind zwingend die Buchwerte fortzuführen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist, § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG; § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG ist entsprechend anzuwenden. Eine Entnahme liegt nicht vor, der Steuerpflichtige kann die stillen Reserven nicht aufdecken, selbst wenn dies im Hinblick auf §§ 16 Abs. 4, 34 EStG steuerlich günstig wäre.
  • Gleiches gilt, wenn das einzelne Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt überführt wird, sowie für die Überführung eines einzelnen Wirtschaftsgutes zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften, § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG. Merkmal dieser Fälle ist, dass sich die Zurechnung des Wirtschaftsgutes bei demselben Steuerpflichtigen nicht ändert, er bleibt in jedem Fall (wirtschaftlicher) Eigentümer.
  • Das gilt nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG auch bei der unentgeltlichen Übertragung oder der Übertragung eines Wirtschaftsgutes gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten

    • aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in ein Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
    • aus einem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt, oder
    • zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft.
  • Die Buchwertfortführung ist ausgeschlossen, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen wird. In diesem Fall ist rückwirkend der Teilwert anzusetzen, § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG. Entsprechendes gilt bei einer Beteiligung einer Körperschaft am Wirtschaftsgut, wenn an der Mitunternehmerschaft eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und durch die Übertragung deren Anteil an diesem Wirtschaftsgut begründet wird oder sich erhöht. Die Sperrfrist endet 3 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die Übertragung erfolgt ist, § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG. In den Fällen der Beteiligung ist eine Behaltensfrist von 7 Jahren vorgesehen, § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG.[5]
 

Rz. 32

Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen, sind ebenfalls die Buchwerte fortzuführen, § 6 Abs. 3 EStG.

Daneben bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, dass eine Entnahme nicht schon deshalb vorliegt, weil der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach § 13a EStG übergeht, obwohl in diesen Fällen die Erfassung der stillen Reserven gefährdet ist.

[1] BStBl 1999 I S. 304.
[2] Steuersenkungsgesetz v. 23.10.2000, BStBl 2000 I S. 1428.
[3] Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz v. 20.12.2001, BStBl 2002 I S. 34.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge