Rz. 5

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (Betriebsvermögensvergleich), vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Durch die Korrektur des Betriebsvermögensvergleiches um Entnahmen und Einlagen wird erreicht, dass der Gewinn ausschließlich betrieblich veranlasste Vermögensmehrungen oder -minderungen ausweist. Da bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich weder die Herkunft noch die Ursache für das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen erfasst wird, wird durch die Korrektur des Gewinns um die Entnahmen erreicht, dass eine außerbetriebliche Vermögensminderung rückgängig gemacht wird, weil ansonsten der Gewinn zu niedrig ausgewiesen wird. Durch die Bewertung der Entnahme mit dem Teilwert, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, werden stille Reserven aufgedeckt und der Besteuerung unterworfen (Ersatzrealisierungstatbestand).[1] Dies gilt nicht bei der Nutzungs- oder Leistungsentnahme, hier wird außerbetrieblicher Aufwand neutralisiert.

Die Minderung des durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten Gewinns um Einlagen soll zum einen bewirken, dass Vermögen, das der Steuerpflichtige steuerfrei erworben oder bereits versteuert hat, nicht (erneut) einer Besteuerung unterworfen wird.[2] Zum anderen soll sichergestellt werden, dass sämtliche betrieblich veranlassten Aufwendungen, etwa solche für die entgeltliche Nutzung betriebsfremden Vermögens, z. B. eines geleasten Pkws, als Betriebsausgaben abziehbar sind.[3]

Nach § 4 Abs. 1 Sätze 3–5, 8 EStG[4] führt die Steuerentstrickung bzw. die Überführung von Wirtschaftsgütern einer inländischen Betriebsstätte in eine ausländische Betriebsstätte zu einer Entnahme, bzw. die Begründung des inländischen Besteuerungsrechts zu einer Einlage.

 

Rz. 6

Entnahmen und Einlagen sind tatsächliche Vorgänge,[5] die sich allein in dem Wirtschaftsjahr auswirken, in dem sie tatsächlich geleistet worden sind. Sie können daher nicht rückwirkend in bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahren berücksichtigt werden.[6]

Entnahmen und Einlagen als nicht betriebliche Wertabgaben oder Wertzuführungen einerseits, Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen als betrieblich veranlasste Wertveränderungen des Betriebsvermögens andererseits, beschreiben sämtliche für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich maßgebenden Komponenten. Der Unterschied beider Komponenten besteht darin, dass bei Betriebsausgaben und -einnahmen das Veranlassungsprinzip zugrunde liegt, während bei Entnahmen auf die Zweckbestimmung abgestellt wird.[7]

[2] Loschelder, in Schmidt, EStG, 2022, § 4 EStG Rz. 234 ff.
[4] Eingefügt durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften – SEStEG – v. 7.12.2006, BStBl 2007 I S. 4.
[7] Der bisherige "finale" Entnahmebegriff der Rechtsprechung ist aufgegeben worden, vgl. Rz. 29.

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