Einlagen sind nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG "Wirtschaftsgüter" (Regelfall). Über den Gesetzeswortlaut hinaus gehören zu den Einlagen aber auch Nutzungen und Leistungen.

Die Einlage eines Wirtschaftsguts hat zur Folge, dass das Wirtschaftsgut nunmehr zum Betriebsvermögen gehört und fortan betrieblichen Zwecken dient. Dementsprechend nimmt es am Betriebsvermögensvergleich teil.[1] Eine Einlage setzt eine privat veranlasste Mehrung des Betriebsvermögens voraus. Die Mehrung des Betriebsvermögens kann aus der Entstehung bzw. Erhöhung eines Aktivpostens oder dem Wegfall bzw. der Verminderung eines Passivpostens bestehen.[2]

Die mit dem eingelegten Wirtschaftsgut, z. B. Gebäudegrundstück, zusammenhängenden Einnahmen und Aufwendungen sind fortan als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu erfassen. Wertveränderungen, d. h. Werterhöhungen oder Wertminderungen, vollziehen sich künftig im betrieblichen Bereich. Wertveränderungen des Wirtschaftsguts können vom Zeitpunkt der Einlage an die Höhe des Gewinns beeinflussen. Der Gewinn aus der Vereinnahmung des Erlöses oder Entnahme eines solchen Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen ist als betrieblicher Gewinn zu versteuern. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens Ersatzleistungen, folgen diese der Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen und sind folglich Betriebseinnahmen.[3]

Im Unterschied dazu unterliegen Wirtschaftsgüter im Privatvermögen anderen Regeln. So werden z. B. Wertsteigerungen oder Verluste eines nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Mietwohngrundstücks bei einer Veräußerung grundsätzlich nicht von der Einkommensteuer erfasst. Ausnahmen sind Gewinne und Verluste aus der Veräußerung sog. wesentlicher Beteiligungen[4] und aus privaten Veräußerungsgeschäften (sog. Spekulationsgeschäfte).[5]

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