Im Bereich der steuerrechtlichen Liebhaberei gibt es ­immer wieder Streitigkeiten, wann von einer Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen – und damit der steuerrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit der Werbungskostenüberschüsse – ausgegangen werden kann.

Im Bereich der nichtselbstständigen Tätigkeit zur steuerrechtlich unbeachtlichen Liebhaberei zu gelangen, ist nahezu ausgeschlossen.

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH[1] bei einer auf Dauer angelegten Wohnraumvermietung grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen.[2] Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen bzw. es um die Vermietung eines Gewerbeobjekts geht. Einzelheiten regelt ein umfangreiches BMF-Schreiben.[3]

Bei einer verbilligten Vermietung gilt: Bei weniger als 50 % der ortsüblichen Miete ist generell eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vorzunehmen. Ab 66 % der ortsüblichen Miete ist von einer Vollentgeltlichkeit auszugehen. Beträgt das Entgelt zwischen 50 % und weniger als 66 %, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen.

Die Typisierung der Einkunftserzielungsabsicht bei der Wohnraumvermietung gilt nicht für die Verpachtung unbebauter Grundstücke. Bei der Vermietung einer Ferienwohnung gilt die Typisierung nur dann, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich unterschreitet. Andernfalls ist eine Prognose zu erstellen.[4] Der Zeitraum für die Totalüberschussprognose beträgt bei Ferienwohnungen 30 Jahre.

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