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Einkunftsarten

Martin Hilbertz
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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt insgesamt 7 Einkunftsarten. Hierzu gehören die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte. Unter einer Einkunftsart ist die Zusammenfassung von Einkünften, die auf Gewinn oder Einnahmeüberschuss zielen, zu einer wirtschaftlichen Einheit zu verstehen. Die Einordnung zu einer Einkunftsart ist maßgeblich für die Berücksichtigung von Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 2 EStG und in den §§ 13, 13a, 14 und 14a EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), in den §§ 15, 16 und 17 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), in § 18 EStG (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit), in § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit), in § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen), in § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und in § 22 EStG mit § 23 EStG (Sonstige Einkünfte).

1 Überblick

Einkünfte, die den 7 Einkunftsarten nicht zugerechnet werden können, unterliegen nicht der Einkommensteuer. D.h., das EStG erfasst nicht alle Vermögensmehrungen, sondern nur solche, die unter eine der aufgezählten 7 Einkunftsarten fallen.

Für die Einordnung in eine der 7 Einkunftsarten muss im Zweifelsfall die Verkehrsauffassung entscheiden.

2 Bedeutung der Zuordnung zu einer Einkunftsart

Die Einordnung in eine der 7 Einkunftsarten ist in vielerlei Hinsicht von Bedeutung. Nachfolgend sind einige Auswirkungen aufgeführt:

  • Altersentlastungsbetrag,
  • Einkünfteermittlung,
  • Freibeträge,
  • Steuerbefreiungen,
  • Umfang der Einkünfte,
  • Verlustausgleich und Verlustabzug,
  • Steuerbelastung (z. B. Tarifbelastung oder Abgeltungsteuer).

3 Abgrenzung

Natürliche Personen können zum Teil selbstständig, zum Teil nichtselbsts...

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