Kommentar

Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln ( § 10 Abs. 3 AStG ). Selbst wenn man für die Art der Einkunftsermittlung statt auf den beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen auf die ausländische Zwischengesellschaft abstellt, ist die Vorschrift des § 8 Abs. 2 KStG , wonach bei Buchführungspflicht nach dem HGB alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind, nicht anwendbar. Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen bei einer ausländischen Gesellschaft nur vor, wenn die Gesellschaft Tätigkeiten ausübt, die ihrer Art nach gewerblich sind. Betreibt sie nur Vermögensverwaltung , ist dies nicht der Fall. Der Gewinn aus einer Grundstücksveräußerung löst dann keine steuerbaren Zwischeneinkünfte aus

( Gewerbliche Einkünfte ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.01.1998, I R 3/96

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