BMF, 23.5.2007, IV C 8 - S 2265/07/0001

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrages gem. § 24a EStG Folgendes:

Nach § 24a Satz 2 EStG bleiben insbesondere Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG und Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrages außer Betracht. Zu diesen Versorgungsbezügen i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG zählen auch sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, auf die § 19 Abs. 2 EStG wegen der Regelung des § 52 Abs. 34c EStG anzuwenden ist. Zu den Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG gehören auch sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG (bis 31. Dezember 2006: § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG), auf die § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG Anwendung findet.

 

Normenkette

EStG § 24 a

 

Fundstellen

BStBl I, 2007, 486

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