Grundsätzlich werden ausländische Steuern bereits in der zutreffenden Höhe vom inländischen Institut berücksichtigt. In bestimmten Fällen können diese aber nicht berücksichtigt werden. Dies gilt z. B., wenn

  • keine oder nur geringe Kapitalertragsteuer aufgrund von Freistellungsaufträgen oder durch eine Verlustverrechnung einzubehalten ist bzw.
  • im Ausland ein Erstattungsanspruch vorliegt, welcher vom Institut nicht abschließend überprüft werden kann.[1]
 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung weiterer ausländischer Steuern[2]

M erhielt bei der A-Bank im Jahr 2023 eine ausländische Dividende von 10.000 EUR. Nach der Verrechnung von Verlusten aus dem Verkauf von Zertifikaten erzielte er insgesamt Erträge i. H. v. 2.000 EUR. Nach Abzug des Freistellungsauftrags verbleibt ein Ertrag i. H. v. 1.000 EUR. Auf die ausländische Dividende entfiel nach DBA eine ausländische Steuer von 1.500 EUR.

Die Bank bescheinigt eine Kapitalertragsteuer von 0 EUR (1.000 × 25 % = 250 EUR abzgl. ausl. Steuer, max. 250 EUR). Die nicht verrechnete ausländische Quellensteuer (1.250 EUR) ist in der Steuerbescheinigung als "anrechenbare noch nicht angerechnete ausländische Steuer" ausgewiesen (Zeile 41 Anlage KAP).

M muss weitere inländische Zinserträge aus einem Privatdarlehen (Abgeltungsteuersatz, ohne Steuerabzug) i. H. v. 5.000 EUR versteuern.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird M die noch nicht verrechnete ausländische Steuer auf die weiteren Kapitalerträge angerechnet. Hierzu muss M die ausgewiesenen Werte in der Steuerbescheinigung, den Antrag auf Veranlagung zum Abgeltungsteuersatz (Zeile 5) sowie die erklärungspflichtigen Kapitalerträge (Zeile 18) in die Anlage KAP eintragen.

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