Soweit die Kapitalerträge dem Steuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuerschuld des Anlegers nach § 43 Abs. 5 EStG abgegolten, wenn die Erträge nicht einer anderen Einkunftsart (z. B. einem Gewerbebetrieb) zuzurechnen sind bzw. die Ausnahmen des § 32d Abs. 2 EStG vorliegen.[1] Die Abgeltungswirkung umfasst auch Zuschlagsteuern wie den Solidaritätszuschlag (SolZ) und die Kirchensteuer.[2]

Ein Steuerabzug wird regelmäßig vorgenommen, wenn die Kapitalanlagen durch ein inländisches Kreditinstitut verwahrt werden und/oder die Kapitalerträge durch dieses ausgezahlt werden. Weiterhin unterliegen insbesondere inländische Gewinnausschüttungen dem Steuerabzug durch die ausschüttende Gesellschaft bzw. durch die Kreditwirtschaft.[3]

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