11.3.1 Altverluste nach § 23 EStG
Nach § 23 Abs. 3 Sätze 9–10 EStG i. d. F. für die Jahre 2009 bis 2013 durften nicht ausgeglichene Verluste, auf die § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung einschlägig war ("Altveräußerungsverluste" aus § 23 EStG), mit Veräußerungsgewinnen aus § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden.
Diese besondere Altverlustverrechnungsregelung gilt für Jahre ab 2014 nicht mehr.
"Altverluste" aus § 23 EStG, die bis zum Jahr 2013 nicht verrechnet wurden, dürfen lediglich mit Gewinnen aus § 23 EStG verrechnet werden.
11.3.2 Altverluste nach § 22 Nr. 3 EStG
Verluste aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung konnten abweichend von der ansonsten geltenden Verrechnungsregelung des § 22 Nr. 3 EStG in den Jahren 2009 bis 2013 mit Einkünften aus Stillhaltergeschäften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG verrechnet werden.
Auch diese Regelung gilt ab dem VZ 2014 nicht mehr. Die zum 31.12.2013 festgestellten Verluste aus § 22 Nr. 3 EStG können nur mit positiven Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG verrechnet werden.[1]
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