OFD Nordrhein-Westfalen, 4.3.2015, Kurzinformation ESt Nr. 06/2015

Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Befristung der Altverlustverrechnung i.S. des § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 (§ 52a Abs. 11 Satz 11 EStG)

Seit Einführung der Abgeltungsteuer gehören Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen i.S. des § 20 Abs. 2 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese unterlagen nach alter Rechtslage in der Regel nur der Besteuerung, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.). Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen gemäß § 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden.

Aufgrund des Wechsels der Einkunftsart können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, auf die § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung anzuwenden ist (Altverluste), bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 auch mit Gewinnen i.S. des § 20 Abs. 2 EStG ausgeglichen werden (§ 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10, § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG).

Zum 31.12.2013 verbleibende Altverluste, können nur noch mit zukünftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. In der Verlustfeststellung zum 31.12.2013 erfolgt daher ein Übertrag der Altverluste auf Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in der ab dem 1.1.2009 anzuwendenden Fassung.

In letzter Zeit gehen vermehrt Einsprüche gegen Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2013 ein, mit denen die Verfassungswidrigkeit der zeitlichen Befristung der Altverlustverrechnung geltend gemacht wird.

Unter den Aktenzeichen 1 K 3224/14 F (Finanzgericht Düsseldorf) und 12 K 3530/14 F (Finanzgericht Münster) sind zwischenzeitlich zwei Klagen anhängig, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung gerügt wird.

Einspruchsverfahren können mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO im Hinblick auf die o.g. Klageverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend gestellt werden.

 

Normenkette

EStG a.F. 23

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