Von den positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen ist der Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 1.000 EUR (bzw. 2.000 EUR im Falle der Zusammenveranlagung) abzuziehen. Dabei gilt[1]:

  • Der Abzug darf nicht zum Verlust führen.
  • Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann der nicht ausgeschöpfte Betrag bei der Einkunftsermittlung des anderen Ehegatten abgezogen werden.
 
Hinweis

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags ab 2023

In den Jahren 2008-2022 betrug der Sparer-Pauschbetrag 801 EUR bzw. 1.602 EUR im Falle der Zusammenveranlagung. Ab 2023 wurde dieser auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR erhöht.

Der Sparer-Pauschbetrag kann bereits beim Steuerabzug durch Abgabe eines Freistellungsauftrags berücksichtigt werden.[2]

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