10.2.1 Berechnungsschema

Für Veräußerungs- und Einlösungsvorgänge i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG gilt nach § 20 Abs. 4 EStG folgendes Schema:

Veräußerungs-/Einlösungspreis

./. Anschaffungskosten

./. Veräußerungskosten

Veräußerungsgewinn/Veräußerungsverlust

Obwohl der Werbungskostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen ist[1], werden reine Veräußerungskosten bei der Einkunftsermittlung abgezogen. Ebenso sind die Aufwendungen in Zusammenhang mit Termingeschäften abzuziehen.[2]

Im Fall einer Kapitalherabsetzung mit Auskehrung an die Anteilseigner bzw. einer Ausschüttung aus dem Einlagekonto mindern sich die Anschaffungskosten. Ggf. können negative Anschaffungskosten entstehen.[3]

Die Gewinnermittlung bei der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht unter § 20 Abs. 2 EStG, sondern unter § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG fällt, wird gesondert dargestellt.[4]

10.2.2 Vermögensverwaltungsgebühren

Während der Abzug laufender Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen ist, sind Transaktionskosten (d. h. Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten) im Rahmen der Veräußerungsgewinnermittlung nach § 20 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen.

Vermögensverwaltungsverträge enthalten teilweise sowohl eine Vergütung für die reine Verwaltung des Vermögens als auch Transaktionsgebühren. Ist in einem Vermögensverwaltungsentgelt ein solcher Transaktionskostenanteil enthalten (All-in-fee), kann die pauschale Jahresgebühr – soweit sie auf die Transaktionskosten entfällt – keinem Geschäft konkret zugeordnet werden. Daher ist es nach Auffassung des BMF möglich, den Transaktionskostenanteil bis zur Höhe von 50 % des Gesamtanteils der Vermögensverwaltungsgebühr in den Verlustverrechnungstopf einzustellen bzw. im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen. In diesem Fall können Einzelveräußerungskosten nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich um weiterberechnete Spesen von dritter Seite.[1] Diese Regelungen gelten auch für Beratungsverträge, bei denen Transaktionskosten enthalten sind.[2]

 
Hinweis

Teilfreistellung

Aufgrund der Einführung des Teilfreistellungsverfahrens bei Investmentfonds[3] ergingen bisher keine neuen Verwaltungsanweisungen zur Aufteilung der All-in-fee. D. h., die Berechnung des steuerlich zu berücksichtigenden Anteils verändert sich offensichtlich nicht.

10.2.3 Fremdwährungen

Bei nicht in EUR getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.[1] Danach unterliegen alle Fremdwährungsgewinne in Zusammenhang mit Kapitalanlagen der Einkommensteuer. Dies gilt selbst dann, wenn kein Umtausch des in ausländischer Währung erzielten Veräußerungspreises in Euro vorgenommen worden ist.[2] Bei der reinen Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen handelt es sich dem­gegenüber regelmäßig um Geschäfte, die nur unter den Voraussetzungen des § 23 EStG steuerpflichtig sind; Besonderheiten gelten für verzinsliche Fremdwährungskonten.[3]

Die Anschaffungsdaten bei sog. Finanzinnovationen wurden von den Kreditinstituten entsprechend der bis 2008 geltenden Regelungen bei einer Anschaffung vor dem 1.1.2009 i. d. R. nur in Euro und auch ohne Anschaffungsnebenkosten gespeichert. Daher wird es seitens der Finanzverwaltung zugelassen, dass bei Veräußerung oder Einlösung durch ein inländisches Kreditinstitut der Unterschiedsbetrag ohne Anschaffungsnebenkosten und weiterhin in Fremdwährung ermittelt und der sich ergebende Gewinn mit dem aktuellen Umrechnungskurs in Euro umgerechnet wird.[4]

Wenn hierdurch ein zu hoher Steuerabzug vorgenommen wurde, kann der Anleger diesen im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückfordern (Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG).[5] Wurde der Steuerabzug im Ergebnis zu niedrig vorgenommen, besteht eine Erklärungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG.[6]

10.2.4 Verdeckte Einlagen/Entnahmen

In den Fällen der verdeckten Einlage (in eine Kapitalgesellschaft) tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. Ist ein Wirtschaftsgut in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 16 Abs. 3 EStG angesetzte Wert.

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