Erklärungspflichtig sind insbesondere Fälle, in denen die beim Kapitalertragsteuerabzug angesetzte Bemessungsgrundlage kleiner ist als die tatsächlich erzielten Erträge. Die Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs tritt nach § 43 Abs. 5 EStG nur insoweit ein, als die Erträge der Höhe nach dem Steuerabzug unterliegen. Für den darüber hinausgehenden Betrag besteht eine Veranlagungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG. Dies gilt auch, wenn die beim Steuerabzug angesetzte Ersatzbemessungsgrundlage geringer ist als der tatsächliche Ertrag. Aus Billigkeitsgründen kann nach Verwaltungsauffassung hiervon abgesehen werden, wenn die Differenz je Veranlagungszeitraum nicht mehr als 500 EUR beträgt und keine weiteren Gründe für eine Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG vorliegen.[1]

Entsprechendes gilt, wenn das Kreditinstitut beim Veräußerungsgewinn aus sog. Finanzinnovationen den Differenzbetrag in EUR zugrunde gelegt hat.[2]

Bezüglich der Erklärungspflicht aufgrund der Umsetzung der BFH-Rechtsprechung zur Abspaltung von Drittstaatengesellschaften (Spin-Off) in Folgejahren hat sich die Finanzverwaltung geäußert.[3]

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