Kommentar

Die private Vermögensverwaltung von Grundbesitz schlägt in einen Gewerbebetrieb um, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung des Grundbesitzes gegenüber einer Fruchtziehung in den Vordergrund tritt (ständige Rechtsprechung).

Ein gewerblicher Grundstückshandel setzt voraus, daß eine Anzahl bestimmter Objekte (Einfamilien-, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) gekauft oder bebaut und in zeitlichem Zusammenhang wieder veräußert werden. Dabei ist regelmäßig zu verlangen, daß mehr als drei Objekte veräußert werden (sog. Dreiobjektegrenze).

Werden nacheinander zwei Grundstücke erworben, auf diesen Supermärkte errichtet und langfristig vermietet, dann aber jeweils nach kurzer Zeit veräußert, ist ein Gewerbebetrieb – vergleichbar mit einem Bauunternehmen – gegeben.

Die Dreiobjektegrenze gilt lediglich für Wohneinheiten, nicht hingegen für gewerbliche Objekte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.01.1996, X R 255/93

Anmerkung:

Die Dreiobjektegrenze ist von dem Großen Senat des BFH auf „Wohneinheiten” beschränkt worden (BFH, Beschluß v. 3. 7. 1995, GrS 1/93, BStBl 1995 II S. 617 unter C II), obwohl der vorlegende XI. Senat in einem obiter dictum gemeint hatte, auf die „Art und Nutzung” der veräußerten Grundstücke komme es nicht an (BFH, Beschluß v. 2. 9. 1992, XI R 21/91, BStBl 1993 II S. 668 unter A 1).

Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen hätte nur dann als Vermögensverwaltung beurteilt werden können, wenn man lediglich auf die zweimalige Beauftragung der Generalunternehmer abgestellt hätte. Der Steuerpflichtige wird jedoch einem Bauunternehmer vergleichbar, sobald man – wie es der BFH in der Besprechungsentscheidung zutreffend getan hat – die Tätigkeiten der Generalunternehmer und Subunternehmer dem Steuerpflichtigen zurechnet.

Gewerblicher Grundstückshandel

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