BMF, 29.05.1995, IV B 4 - S 2252 - 162/95

Es ist gefragt worden, wie Kapitalerträge aus Anleihen, bei denen von mehreren Kupons einer – im Ausnahmefall auch zwei – mit einem kürzeren oder längeren Zinszahlungszeitraum als die übrigen verbrieft ist und Zinsen insoweit nur zeitanteilig gezahlt werden, einkommensteuerrechtlich zu behandeln sind. Hierzu vertrete ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:

Auf Erträge aus Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, bei denen Zinsen in regelmäßigen Abständen gezahlt werden, ein Zinszahlungszeitraum von den übrigen abweicht, die Nominalverzinsung während der gesamten Laufzeit mit der Emissionsrendite übereinstimmt und die Stückzinsen besonders abgerechnet werden, ist § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d ESTG – Besteuerung des Unterschieds zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen als Kapitalertrag – nicht anzuwenden. Vielmehr ist die Besteuerung der Erträge in diesen Fällen nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 ESTG vorzunehmen; dabei ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Emissionsrendite und der Nominalverzinsung aufgrund eines Disagios innerhalb der sogenannten Disagiostaffel nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 24. November 1986 (BStBl 1 S. 539) einkommensteuerlich nicht zu erfassen.

 

Normenkette

EStG § 20

 

Fundstellen

BStBl I, 1995, 283

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