OFD Düsseldorf, 18.7.2003, S 3108 - 2 - St 235 D

Mit Wirkung vom 1.1. 2002 ist das II. WoBauG aufgehoben worden und das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) in Kraft getreten, vgl. BGBl 2001 I Nr. 48. In § 46 Abs. 2 dieses Gesetzes hat der Bund die Länder ermächtigt, bis zum 31.12.2002 noch Bewilligungsbescheide auf der Grundlage des II. WoBauG zu erteilen.

Das Land NRW hat von dieser Ermächtigungsgrundlage nur für den Mietwohnungsbau Gebrauch gemacht. Die Bewilligungsbehörden werden demzufolge die Finanzämter nur noch von der Förderung des Neubaus von Miet- und Genossenschaftswohnungen im ersten Förderweg (II. WoBauG) unter Verwendung des vorgeschriebenen Musters benachrichtigen.

Die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt bereits seit dem 1.1. 2002 auf Grundlage des WoFG. Das Förderdarlehen für den Bau oder den Ersterwerb von Eigentumsmaßnahmen ist mit verschiedenen Auflagen verbunden, gleichwohl kann der Eigentümer eines geförderten Objekts dieses jederzeit zu marktüblichem Mietzins vermieten.

Es handelt sich mithin um eine Fördermaßnahme, die nach dem 1.1.1964 eingeführt wurde und somit die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt nicht beeinflussen kann. Demnach ist als Jahresrohmiete ab dem 1.1.2002 für öffentlich gefördertes, selbst genutztes Wohneigentum stets die Marktmiete für frei finanzierte Nachkriegsbauten anzusetzen.

Eine Mitteilung i.S. des § 29 Abs. 3 BewG über die Bewilligung öffentlicher Mittel für den Bau oder Ersterwerb von Wohneigentum erfolgt nicht mehr.

 

Normenkette

WoFG § 46 Abs. 2

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