Voraussetzung für einen Eingliederungszuschuss für Flüchtlinge ist, dass der betreffende Flüchtling in Deutschland arbeiten darf. Ein Flüchtling darf in Deutschland arbeiten, wenn er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Eine Aufenthaltserlaubnis erhalten beispielsweise Ausländer aus Nicht-EU-Ländern, denen aus ihnen humanitären oder politischen Gründen Asyl gewährt wird.

Viele Flüchtlinge in Deutschland haben nur eine sog. Duldung. Trotz Ablehnung ihres Asylantrags werden sie nicht in ihre Heimatländer abgeschoben, weil etwa humanitäre Gründe dagegen sprechen. Flüchtlinge mit Duldung benötigen die Zustimmung der Agentur für Arbeit, um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Das gilt auch für Asylbewerber, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist.

Arbeitgeber dürfen Flüchtlinge nicht beschäftigen, die entweder kürzer als 3 Monate in Deutschland registriert sind oder ausreisen müssen oder demnächst abgeschoben werden.

Beabsichtigt der Unternehmer die Einstellung eines Flüchtlings, darf der Flüchtling nicht über die Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, die im Unternehmen erforderlich sind. Außerdem wird der Eingliederungszuschuss nur dann gewährt, wenn zu erwarten ist, dass der Flüchtling die volle Arbeitskraft erst nach längerer Einarbeitungszeit als im Unternehmen üblich oder nur nach einem erhöhten Einarbeitungsaufwand erbringen kann.

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