Auch eine Körperschaft kann nach § 24 UmwStG einen Betrieb, Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft einbringen und die Bewertungswahlrechte in Anspruch nehmen. Wird die Einbringung nicht unter Fortführung der Buchwerte steuerneutral vollzogen, kann ein Einbringungsgewinn entstehen. Für eine Körperschaft kommt weder der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG noch die Tarifermäßigung nach § 34 EStG zur Anwendung; vielmehr unterliegt der Einbringungsgewinn sowohl bei einem Zwischenwertansatz als auch beim Ansatz von gemeinen Werten der Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag sowie nach § 7 Satz 2 GewStG auch der Gewerbesteuer. Die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG kommt ggf. zur Anwendung, soweit im eingebrachten Betriebsvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften vorhanden sind.

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