Werden funktional wesentliche Betriebsgrundlagen in einem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einbringung eines Betriebs bzw. neben funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen bei der Einbringung eines Teilbetriebs auch nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbare Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführt oder übertragen, soll nach Rdnr. 24.03 i. V. m. Rdnr. 20.07 UmwSt-Erlass[1] die Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung zu prüfen sein.

Dagegen hat sich die Finanzverwaltung in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH[2] von der Gesamtplanbetrachtung verabschiedet[3], so dass unter Anwendung der zeitpunktbezogenen Betrachtung eine Vorab-Übertragung – selbst wenn diese eine juristische Sekunde vor der Übertragung der Sachgesamtheit nach § 6 Abs. 3 EStG erfolgt – unschädlich ist. Schließlich hat auch der BFH im Fall einer Auslagerung "auf Dauer"[4] die Anwendung der Gesamtplanbetrachtung verneint bzw. bei einer Vorab-Veräußerung unter Aufdeckung der stillen Reserven[5] offen gelassen, ob die Rechtsfigur des Gesamtplans bei Zurückbehaltung von vormals wesentlichen Betriebsgrundlagen in Fällen der Einbringung eines Betriebs nach den §§ 20 bzw. 24 UmwStG überhaupt Anwendung finden kann.[6] Solange jedoch im Zusammenhang mit der Einbringung nach § 20 UmwStG eine eindeutige Äußerung der Finanzverwaltung fehlt, besteht derzeit die Gefahr, dass die im zeitlichen Zusammenhang mit der Einbringung stehende Vorab-Auslagerung zur Nichtanwendung des § 20 UmwStG führt und damit die Steuerneutralität beim fiktiven Formwechsel gefährdet ist.

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