Bei der Einbringung eines Betriebs brauchen Verbindlichkeiten im einzubringenden Betriebsvermögen oder im Sonderbetriebsvermögen II einer Mitunternehmerschaft, die z. B. im Zusammenhang mit dem Erwerb des Mitunternehmeranteils entstanden ist, nicht mit in die übernehmende Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Grundsätzlich gehören nämlich Schulden nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, so dass diese zurückbehalten werden können.
Verbindlichkeiten eines Teilbetriebs
Bei der Einbringung eines Teilbetriebs sind dagegen – unter Berücksichtigung des europäischen Teilbetriebsbegriffs – die wirtschaftlich dem Teilbetrieb zuordenbaren Verbindlichkeiten mit auf die Kapitalgesellschaft zu übertragen.
Etwaige auf die zurückbehaltenen Verbindlichkeiten entfallende Schuldzinsen stehen dann künftig im Zusammenhang mit dem Erwerb der neuen Kapitalgesellschaftsanteile und stellen grundsätzlich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dar.[1] Der Abzug wird jedoch bei der Abgeltungsteuer durch § 20 Abs. 9 EStG bzw. beim Teileinkünfteverfahren durch § 3c Abs. 2 EStG eingeschränkt.
Abzug von Schuldzinsen
Damit Schuldzinsen bei den im Zuge der Einbringung erhaltenen Anteilen unter Geltung der Abgeltungsteuer als Werbungskosten abgezogen werden können, ist eine Option zum Teileinkünfteverfahren unter den Voraussetzungen nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG erforderlich. In diesem Fall können Schuldzinsen nach § 3c Abs. 2 EStG zu 60 % abgezogen werden. Anderenfalls ist ein Abzug als Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 EStG nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 801 EUR möglich.
vgl. auch Patt, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 20 UmwStG, Rn. 140, Stand: April 2012.
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