Bei Inanspruchnahme der antragsabhängigen Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a EStG entsteht regelmäßig ein nachversteuerungspflichtiger Betrag, der jährlich gesondert festzustellen ist. Bei späterer Entnahme der Gewinne nach § 34a Abs. 4 EStG oder bei gleichgestellten Vorgängen i. S. des § 34a Abs. 6 EStG kommt es zu einer Nachversteuerung in Höhe des anteilig festgestellten nachversteuerungspflichtigen Betrags. Gem. § 34a Abs. 6 Nr. 1 EStG tritt eine Nachversteuerung in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe i. S. der §§ 14, 16 Abs. 1 und Abs. 3 EStG sowie des § 18 Abs. 3 EStG ein.

Während in § 34a Abs. 7 Satz 2 EStG bei der Einbringung in eine Personengesellschaft zu Buchwerten eine Sonderregelung vorgesehen ist, wonach der für den eingebrachten Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteil übergeht und eine Nachversteuerung nach § 34a Abs. 4 EStG unterbleibt, ist bei der Einbringung eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft eine Nachversteuerung in voller Höhe vorzunehmen.[1] Dagegen verbleibt bei der Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils der nachversteuerungspflichtige Betrag nach der Verwaltungsauffassung in voller Höhe beim bisherigen (Mit-)Unternehmer.[2]

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