Leitsatz

Eine auf 10 Jahre befristete entgeltliche Überlassung einer Wohnung aufgrund eines den Eltern des Vermieters eingeräumten lebenslangen Wohnungsrechts, das nach dem Ablauf dieser Frist unentgeltlich ausgeübt werden kann, stellt keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit dar, bei der die Einkunftserzielungsabsicht im Regelfall zu bejahen und eine Überschussprognose für den zeitlich begrenzten Vermietungszeitraum verzichtbar wäre. Durch die unentgeltliche Überlassung nach Ablauf von 10 Jahren wird die steuerlich relevante Einnahmeerzielung endgültig beendet.

 

Sachverhalt

Mit Notarvertrag vom November 2012 übertrugen die Eltern des Steuerpflichtigen ein bebautes Grundstück auf ihn. Der Steuerpflichtige übernahm die noch valutierenden Belastungen in Höhe von 50.000 EUR. Zudem räumte er seinen Eltern eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Form eines lebenslangen Wohnungsrechts an der abgeschlossenen Wohnung im Erdgeschoss ein. Für die Ausübung des Wohnungsrechts verpflichteten sich die Eltern zur Zahlung eines monatlichen Entgelts in Höhe von 500 EUR bis zum 31.12.2022; nach diesem Zeitpunkt ist das Wohnungsrecht unentgeltlich. Zudem verpflichtete sich der Steuerpflichtige zur Zahlung von jeweils 16.000 EUR an seine beiden Schwestern. Besitz, Nutzungen, Vorteile und Lasten des Grundstücks gingen am November 2012 auf den Steuerpflichtigen über.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich bei der Vermietung des Steuerpflichtigen an seine Eltern nicht um eine auf Dauer angelegte Vermietung, bei der die Einkunftserzielungsabsicht typisierend zu unterstellen ist. Eine Vermietungstätigkeit ist nur dann dauerhaft ausgerichtet, wenn sie 30 Jahre oder mehr umfasst. Da im Urteilsfall die Vermietung auf den Zeitraum bis zum 31.12.2022 begrenzt ist, werde durch die unentgeltliche Überlassung nach Ablauf von 10 Jahren die steuerlich relevante Einnahmeerzielung endgültig beendet.

Da bis zu diesem Zeitpunkt der Steuerpflichtige nach seiner eigenen Prognoseberechnung keinen Einnahmenüberschuss, sondern einen Verlust i. H. v. ca. 24.000 EUR erzielt, sei der objektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht erfüllt und die geltend gemachten Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen. Eine beabsichtigte Vermietung an Dritte nach dem Auszug der Eltern ändert hieran nichts, da in diesem Fall eine neue, unabhängig zu beurteilende Vermietung vorliegt.

 

Hinweis

Bei allen Einkunftsarten des § 2 EStG einschließlich der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist Voraussetzung für die steuerrechtliche Berücksichtigung von Einkünften das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht, d. h. bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung die Absicht, für die Dauer der Vermögensnutzung (Vermietung) einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Die Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur bei einer auf Dauer ausgelegten Vermietung unwiderleglich zu vermuten. Bei einer begrenzten Mietdauer liegt eine Einkunftserzielungsabsicht nur vor, wenn die vorzunehmende Überschussprognose positiv ausfällt. Im Urteilsfall hat das Finanzgericht die Revision zur Fortbildung des Rechts gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Einbeziehung von Unterbrechungszeiten in den 30-jährigen Prognosezeitraum bisher nicht ergangen ist. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az IX R 8/17 geführt.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2017, 11 K 2879/15 E

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