vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung: Einbeziehung von Unterbrechungszeiten der unentgeltlichen Überlassung in den Prognosezeitraum – Geplante entgeltliche Neuvermietung nach Ablauf eines lebenslangen Wohnungsrechts

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine auf 10 Jahre befristete entgeltliche Überlassung einer Wohnung aufgrund eines den Eltern des Vermieters eingeräumten lebenslangen Wohnungsrechts, das nach dem Ablauf dieser Frist unentgeltlich ausgeübt werden kann, stellt ungeachtet der - aufgrund der begrenzten statistischen Lebenserwartung der Berechtigten – bestehenden Möglichkeit einer entgeltlichen Anschlussvermietung keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit i.S.d. BFH-Rspr. dar, bei der die Einkunftserzielungsabsicht im Regelfall zu bejahen und eine Überschussprognose für den zeitlich begrenzten Vermietungszeitraum verzichtbar wäre.
  2. Durch die unentgeltliche Überlassung nach Ablauf von 10 Jahren wird die die steuerlich relevante Einnahmeerzielung endgültig beendet.
  3. Eine geplante Anschlussvermietung nach dem Auszug der Eltern innerhalb des 30jährigen Prognosezeitraums ist daher als neue, unabhängig zu beurteilende Vermietung zu behandeln.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2012, 2013

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.01.2019; Aktenzeichen IX R 8/17)

BFH (Urteil vom 29.05.2018; Aktenzeichen IX R 8/17)

BFH (Urteil vom 29.05.2018; Aktenzeichen IX R 8/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger auf Grund einer auf Dauer angelegten Vermietung mit Einkünfteerzielungsabsicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Mit Notarvertrag vom November 2012 übertrugen die Eltern des Klägers das bebaute Grundstück Z-Str. in Y auf den Kläger. Der Kläger übernahm die noch valutierenden Belastungen in Höhe von 50.000 €. Zudem räumte er seinen Eltern eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Form eines lebenslangen Wohnungsrechts an der abgeschlossenen Wohnung im Erdgeschoss ein. Für die Ausübung des Wohnungsrechts verpflichteten sich die Eltern zur Zahlung eines monatlichen Entgelts in Höhe von 500 € bis zum 31. Dezember 2022. Danach ist das Wohnungsrecht unentgeltlich (Ziffer 3 b des notariellen Vertrages). Außerdem verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung von jeweils 16.000 € an seine beiden Schwestern. Besitz, Nutzungen, Vorteile und Lasten des Grundstücks gingen am November 2012 auf den Kläger über.

Das Grundstück weist eine Größe von 278,75 qm auf. Das Gebäude umfasste im Zeitpunkt der Übertragung die von den Eltern bewohnte Wohnung im Erdgeschoss von 100 qm und eine weitere vom Kläger bewohnte Wohnung in der ersten Etage von 63 qm. In den Jahren 2012 und 2013 erfolgten Umbaumaßnahmen, welche zu einem Anbau und dadurch Vergrößerung der vom Kläger bewohnten Wohnung auf 110 qm führte.

In seinen Einkommensteuererklärungen 2012 und 2013 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 2.071 € für das Jahr 2012 und in Höhe von 16.618 € für das Jahr 2013 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Mit Bescheiden jeweils vom November 2014 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2012 und 2013 fest. Dabei ließ er die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt. Zur Begründung führte er die mangelnde Absicht, positive Einkünfte zu erzielen, an.

Mit seinen hiergegen gerichteten Einsprüchen wendete der Kläger ein, aus einer von ihm erstellten Totalüberschussprognose ergebe sich die Absicht, positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Die Prognose sei für einen Zeitraum von 30 Jahren vorzunehmen. Die in diesem Zeitraum erfolgende Vermietungstätigkeit unterteile sich in drei Abschnitte: Für die Jahre 2012 bis 2022 ergebe sich eine entgeltliche Vermietung an die Eltern; für die Jahre 2023 bis 2037 eine unentgeltliche Vermietung an die Eltern; für die Jahre 2038 bis 2042 eine entgeltliche Vermietung an fremde Dritte. Der Zeitraum des zweiten Abschnitts ermittele sich anhand der statistischen Lebenserwartung der Eltern. Im Zeitpunkt der Übertragung seien der Vater 63 Jahre und die Mutter 60 Jahre alt gewesen. Laut Sterbestafel des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden 2013, ergebe sich deshalb eine statistische Lebenserwartung von 19 bzw. 25 Jahren ab Übertragung. Für die Prognose sei er deshalb von 25 Jahren ausgegangen. Unberücksichtigt bleibe dabei, ob die Eltern nicht bereits vorher pflegebedürftig würden und in ein Altenheim umziehen müssten. Für die Prognose sei zu berücksichtigen, dass die Vermietung im ersten und dritten Abschnitt entgeltlich erfolge, weshalb die Werbungskosten grundsätzlich abzugsfähig seien. Da die Vermietung im zweiten Abschnitt unentgeltlich erfolge, seien die Werbungskosten grundsätzlich nicht abzugsfähig und damit auch bei der Prognose nicht zu berücksichtigen. Die Prognose des Klägers führt zum 31.12.2022 zu kumulierten Einkünften von - 24.165,97€ und ...

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