Rz. 21

Gemäß § 247 Abs. 1 HGB sind in der Bilanz das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden und die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.

 

Rz. 22

In der Praxis wird bei einem Einzelunternehmen in Anlehnung an steuerliche Pflichten – Darstellung der Einlagen und Entnahmen eines jeden Wirtschaftsjahres[1] – das Eigenkapitalkonto wie folgt ausgewiesen:

 
      EUR
  Eigenkapital am Anfang des Jahres ………
+ Einlagen innerhalb des Jahres ………
./. Entnahmen innerhalb des Jahres ………
+ Gewinn bzw. }  
./. Verlust des Jahres ………
= Eigenkapital am Ende des Jahres[2]   ………

Das Eigenkapital ist stets variabel; ein Ausweis eines festen Kapitalkontos – wie z. B. einer KG – und positiver oder negativer Kapital(unter)konten ist nicht zulässig.

Ist das Eigenkapital insgesamt negativ, so wird auch bei einem Einzelunternehmen kein Minusposten auf der Passivseite, sondern in entsprechender Anwendung von § 268 Abs. 3 HGB auf der Aktivseite der Bilanz am Schluss eine Position (Eigenkapital-)Fehlbetrag ausgewiesen.

[1] Siehe hierzu "Einlagen und Entnahmen".
[2] Das Eigenkapital entspricht steuerlich dem Betriebsvermögen.

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