Rz. 21
Gemäß § 247 Abs. 1 HGB sind in der Bilanz das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden und die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
Rz. 22
In der Praxis wird bei einem Einzelunternehmen in Anlehnung an steuerliche Pflichten – Darstellung der Einlagen und Entnahmen eines jeden Wirtschaftsjahres[1] – das Eigenkapitalkonto wie folgt ausgewiesen:
EUR | |||
---|---|---|---|
Eigenkapital am Anfang des Jahres | ……… | ||
+ | Einlagen innerhalb des Jahres | ……… | |
./. | Entnahmen innerhalb des Jahres | ……… | |
+ | Gewinn bzw. | } | |
./. | Verlust des Jahres | ……… | |
= | Eigenkapital am Ende des Jahres[2] | ……… |
Das Eigenkapital ist stets variabel; ein Ausweis eines festen Kapitalkontos – wie z. B. einer KG – und positiver oder negativer Kapital(unter)konten ist nicht zulässig.
Ist das Eigenkapital insgesamt negativ, so wird auch bei einem Einzelunternehmen kein Minusposten auf der Passivseite, sondern in entsprechender Anwendung von § 268 Abs. 3 HGB auf der Aktivseite der Bilanz am Schluss eine Position (Eigenkapital-)Fehlbetrag ausgewiesen.
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