FinMin Nordrhein-Westfalen, 9.7.2004, EZ 1200 - 1 - V B 2

Mit Urteil vom 8.5.2003, Rs C-269/00 hat der EuGH und in der Folgeentscheidung der BFH (Urteil vom 24.7.2003, BStBl 2004 II S. 371) entschieden, dass auch privatgenutzte Grundstücksteile dem Unternehmensvermögen – mit der Folge des möglichen Vorsteuerabzugs – zugeordnet werden können. Diese Entscheidungen wurden in den BMF-Schreiben vom 30.3.2004, IV B 7 – S 7300 – 24/04, vom 13.4.2004, IV B 7 – S 7300 – 26/04 und vom 13.4.2004, IV B 7 – S 7206 – 3/04 übernommen.

Zu der Frage, ob für dem Unternehmensvermögen zugeordnete selbstgenutzte Wohnungen die EigZul gewährt werden kann, wird nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wie folgt Stellung genommen.

Ursprünglich war die EigZul-Förderung für den „privaten” Wohnungsbau gedacht. Ein genereller Ausschluss für Unternehmensvermögen ergibt sich jedoch aus dem EigZulG nicht. § 2 Satz 2 EigZulG schließt lediglich Wohnungen von der Förderung aus, für die AfA als Betriebsausgabe oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden. Die Gewährung einer EigZul ist daher zulässig.

Für die Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten ist § 9b EStG zu beachten, auch wenn sich im EigZulG kein direkter Verweis auf diese Vorschrift findet. Somit gehört die abzugsfähige Vorsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage i.S. des § 8 EigZulG. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die spätere Entnahme des Grundstücksteils zu einer umsatzsteuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe führt.

 

Normenkette

EigZulG § 2 Satz 2

EigZulG § 8

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