Seit 1985 müssen in Deutschland die Kosten eines Kredits, der an einen Endverbraucher vergeben wird, nach den Vorschriften der PAngV angegeben bzw. ermittelt werden. Durch die EU-Richtlinie 98/7/EG ist seit dem Jahr 2000 vorgeschrieben, dass die jährlichen Kosten eines Kredits in Form des Effektivzinses mit Hilfe der international üblichen ICMA-Methode berechnet werden müssen. Der anzugebende Prozentsatz ist mit der in der Anlage zur PAngV angegebenen mathematischen Formel zu berechnen. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Darlehensgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen zu den im Verbraucherdarlehensvertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen nachkommen.[1]

Einbeziehung weiterer Kosten bei Berechnung des effektiven Jahreszinses

Ebenso sind in die Berechnung des effektiven Jahreszinses als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten zu integrieren, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag zu entrichten hat und die dem Darlehensgeber bekannt sind.[2]

Einzubeziehen sind die zu entrichtenden Zinsen sowie alle sonstigen Kosten einschließlich Vermittlungskosten, sofern diese in Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehen anfallen und bekannt sind. Zu den sonstigen Kosten gehören:

  • Kosten für die Eröffnung und die Führung eines Kontos,
  • Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Geschäfte auf diesem Konto getätigt als auch Verbraucherdarlehensbeträge in Anspruch genommen werden,
  • sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte,
  • Kosten für die Immobilienbewertung.

In die Berechnung der Gesamtkosten sind nicht einzubeziehen:

  • Kosten, die aus der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Verbrauchers resultieren,
  • Kosten für Versicherungen und andere Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung des Verbraucherdarlehens sind,
  • Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Verkäufer unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Verbraucherdarlehensgeschäft handelt,
  • Gebühren für die Eintragung einer Eigentumsübertragung,
  • Notarkosten.

Vorgehensweise bei zulässigen Zinsänderungen und zwingenden Nebenleistungen

Zusätzlich wird in der PAngV der Umgang mit zulässigen Zinsänderungen und Kostenveränderungen sowie die Berücksichtigung von zwingenden Nebenleistungen (z. B. Versicherungen und Mitgliedschaften) geregelt.

Ermittlung des effektiven Jahreszinses mit im Anhang der PAngV veröffentlichter Formel

Für die Ermittlung des effektiven Jahreszinses ist die im Anhang der PAngV veröffentlichte mathematische Formel zu verwenden. Diese drückt aus, dass bei Verwendung des korrekten effektiven Jahreszinses X die Barwertsummen der Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbeträge und der Zins-, Tilgungs- und Kostenzahlungen gleich hoch sind. Der resultierende effektive Jahreszins wird auf zwei Dezimalstellen genau angegeben. Ist die Ziffer der dritten Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der zweiten Dezimalstelle um den Wert 1:

mit:

X: effektiver Jahreszins

m: die laufende Nummer des letzten Verbraucherdarlehensauszahlungsbetrags

k: die laufende Nummer eines Verbraucherdarlehensauszahlungsbetrags, 1≤k ≤m

Ck: die Höhe des Verbraucherdarlehensauszahlungsbetrags mit der Nummer k

tk: der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Verbraucherdarlehensvergabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Verbraucherdarlehensauszahlungsbeträge, wobei t1=0

m: die laufende Nummer der letzen Zins-, Tilgungs- und Kostenzahlung

l: die laufende Nummer einer Zins-, Tilgungs- und Kostenzahlung

Dl: der Betrag einer Zins-, Tilgungs- und Kostenzahlung

sl: der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der Inanspruchnahme des ersten Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Zins-, Tilgungs- und Kostenzahlung

Zinsverrechnung erfolgt täglich

Im Rahmen der ICMA-Methode wird der Effektivzins nicht nur im jährigen, sondern auch im unterjährigen Bereich mit exponentiellen Zinsen kalkuliert, unabhängig von den individuellen festgelegten Zinsverrechnungszeitpunkten. Die Zinsverrechnung erfolgt quasi täglich, wobei die für einen Tag anfallenden Zinsen täglich dem Kapital zugeschlagen und am folgenden Tag mitverzinst werden. Die Kapitalisierung findet unabhängig davon statt, ob Zahlungen geleistet werden oder nicht. Diese Form der Kapitalisierung gilt selbstverständlich nur im Rahmen der Effektivverzinsung, d. h. die Rückzahlungsleistungen des Kreditnehmers werden aus den Vertragsbedingungen abgeleitet und werden durch diese Art der Effektivzinsrechnung nicht beeinflusst.

Ermittlung der Zeiträume zwischen den Zahlungen

Die Ermittlung der Zeiträume zwischen den Zahlungen wird gemäß der PAngV in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt wird ein Jahr mit 365 Tagen (366 bei Schaltjahren), 52 ...

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