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Effektivzins nach Preisangabenverordnung

Prof. Dr. Reinhold Hölscher, Dr. Matthias Michael Nelde
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Zusammenfassung

 
Begriff

Kreditinstitute sind bei der Vergabe von Krediten an Letztverbraucher bei ihrer Preisgestaltung an die Preisangabenverordnung (PAngV) gebunden. Die PAngV dient in erster Linie dem Verbraucherschutz und ist darauf ausgerichtet, dem Endverbraucher Preisvergleiche zu ermöglichen. Darüber hinaus soll die PAngV zu mehr Wettbewerb führen, indem die Markttransparenz verbessert wird. Sie basiert insbesondere auf dem Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit. Dieser Grundsatz schlägt sich z. B. darin nieder, dass Preise leicht zuordenbar, erkennbar und lesbar sein müssen.

Wer Verbrauchern gewerbsmäßig Leistungen anbietet, hat die Preise anzugeben, die zu zahlen sind.[1] Bei Verbraucherdarlehen sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz anzugeben und als „effektiver Jahreszins“ zu bezeichnen.[2]

Der Effektivzins soll die Kreditkosten transparent machen und dem Kunden einen Vergleich verschiedener Kreditangebote ermöglichen. Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses existieren grundsätzlich verschiedene Methoden, beispielsweise gibt es den Effektivzins nach ICMA, den US-amerikanischen Effektivzins sowie die Effektivzinsen nach dem TEZ-Verfahren, nach Moosmüller oder nach der alten Preisangabenverordnung. Die EU hat im Jahr 1998 eine Richtlinie[3] verabschiedet, nach der die Methode der International Capital Markets Association (ICMA) EU-weit angewendet werden muss. Diese Richtlinie ist die Basis der seit dem Jahr 2000 geltenden neuen Fassung der PAngV, die letztmalig zum Juli 2017 überarbeitet wurde.

[1] § 1 PAngV.
[2] § 6 Abs. 1 PAngV.
[3] Richtlinie 98/7/EG.

1 Interne Zinsfußmethode als Basis

Effektivzinssätze verdichten alle Ertrags- bzw. Kostenkomponenten eines Kredit- oder Refinanzierungsgeschäfts zu einer einheitlichen Kennzahl. Gemeinsame Grundlage der in der Bankpraxis üblichen dy...

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