Des Weiteren wurden mit BMF-Schreiben vom 17.12.2018 zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens in Deutschland den Betreibern elektronischer Marktplätze besondere Aufzeichnungspflichten auferlegt.

Für Lieferungen eines Unternehmers, deren Versand im Inland beginnt oder endet, muss der Marktplatzbetreiber nunmehr bestimmte Aufzeichnungen führen, wie z. B. das Gültigkeitsdatum der dem Händler erteilten Bescheinigung zu dessen steuerlicher Erfassung. Mit Vorlage dieser Bescheinigung muss der Händler gegenüber dem Marktplatzbetreiber nachweisen, dass er steuerlich registriert ist.[1]

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