Viele gewerbliche eBay-Händler erstehen ihre Verkaufsgegenstände auf dem Flohmarkt oder von Privatleuten, die ihre Gegenstände über Zeitungsinserate anbieten. Steuerlich problematisch ist das, weil der Unternehmer beim Kauf von Privatleuten in aller Regel keine Rechnung bekommen wird. Rollt das Finanzamt die Gewinnermittlung eines eBay-Händlers auf, müssen die Betriebsausgaben für den Einkauf nachgewiesen werden. Bei Zweifeln des Finanzamts – insbesondere wenn keine Belege über den Einkauf vorhanden sind – kürzt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug im Schätzungsweg.[1]

 
Praxis-Tipp

Quittungsblock/Eigenbeleg/Zeugenbenennung/Überweisung

Damit das Finanzamt nicht nur die Verkaufserlöse besteuert, sondern auch Ausgaben für den Kauf der versteigerten Waren zum Abzug zulässt, müssen Unternehmer für Nachweise sorgen. 4 Nachweisvarianten sind denkbar:

Quittung: Um bei einer Überprüfung durch das Finanzamt beim Betriebsausgabenabzug für die Einkaufspreise der versteigerten Gegenstände nicht in Beweisnot zu kommen, sollte auch von Privatleuten eine Quittung verlangt werden. Diese Quittung mit Namen des Verkäufers, dem Zeitpunkt der Zahlung, Bezeichnung des Gegenstands und dem bezahlten Preis reicht als Nachweis für den Betriebsausgabenabzug.

Eigenbeleg: Weigert sich der Verkäufer, eine Quittung zu unterschreiben, sollte ein "Eigenbeleg" mit denselben Angaben wie bei einer Quittung vom eBay-Händler erstellt werden.

Zeugen: Noch besser wäre es allerdings, wenn Sie einen Zeugen benennen können, den das Finanzamt im Zweifel im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach § 122 AO zu dem Kauf befragen kann.

Unbare Zahlung: Weitere Möglichkeit, um Probleme beim Betriebsausgabenabzug zu vermeiden: Zahlen Sie per Überweisung.

Lässt sich der Sachbearbeiter bzw. Prüfer des Finanzamts nicht davon überzeugen, hilft möglicherweise der Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichts Hessen, nachdem das Finanzamt ohne Nachweis von Ausgaben 60 % des Nettoumsatzes als Betriebsausgaben anerkennen soll.[2] Eine großzügige Regelung, die aktuell jedoch vom Bundesfinanzhof überprüft wird.[3]

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