Stößt das Finanzamt im Rahmen eines Auskunftsersuchens auf eBay-Mitglieder mit privatem Mitgliedskonto, die in erheblichem Umfang Auktionen durchgeführt haben, sind kritische Nachfragen und weitere Überprüfungen vorprogrammiert. Ob die Auktionserlöse umsatzsteuerpflichtig sind, hängt von folgenden Merkmalen ab:[1]

  • Dauer und Intensität des Tätigwerdens
  • Höhe der erzielten Entgelte durch die eBay-Auktionen
  • Die Beteiligung am Markt
  • Die Anzahl der ausführten Umsätze
  • Das planmäßige Tätigwerden
  • Die Vielfalt des Warenangebots

Ob bereits beim Einkauf der über eBay versteigerten Gegenstände eine Wiederverkaufsabsicht bestand, spielt für die Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht keine Rolle.

 
Praxis-Tipp

Es muss auf das Gesamtbild der Verhältnisse abgestellt werden

Nun könnte der Eindruck erweckt werden, dass selbst bei Versteigerung von abgetragener Kinderkleidung, die sich über Jahrzehnte im Keller angesammelt hat, wegen der Vielzahl der Versteigerungen und vielleicht werden der hohen Auktionserlöse stets eine Umsatzsteuerpflicht entstehen könnte. Doch das ist nicht der Fall. In ihrer Urteilsbegründung zum BFH-Urteil vom 26.4.2012[2] haben die Richter klargestellt, das auf das Gesamtbild der Verhältnisse abgestellt werden muss. Es müssen mehrere, nicht allein ausschlaggebende Merkmale gegeneinander abgewogen werden.

Zur Umsatzsteuerpflicht führen eBay-Versteigerungen grundsätzlich nur, wenn das Finanzamt dem eBay-Mitglied eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG nachweisen kann.[3]

Bei Nutzung der Internetplattform eBay wird eine wirtschaftliche Tätigkeit vor allem wegen folgender Merkmale unterstellt:

  • Das eBay-Mitglied nutzt die bewährten Vertriebsmaßnahmen von eBay.
  • Es müssen sich zu jedem einzelnen Auktionsgegenstand Gedanken zur Bezeichnung, zur Wertfindung, zur Platzierung in der einschlägigen Produktgruppe gemacht werden.
  • Zur Verkaufsförderung ist ein digitales Bild des Auktionsgegenstandes zu machen und einzustellen.
  • Überwachung des Auktionsablaufs wegen möglicher Fragen potentieller Käufer.
  • Kontrolle des Geldeingangs sowie Verpackung und Versand der versteigerten Produkte.

In zwei wegweisenden Urteilen beleuchtete der BFH ähnliche Streitfälle zum eBay-Handel. Hier die beiden Entscheidungen und ihre Urteilsbegründungen im Kurzüberblick:

Urteilsfall 1: Kriterien für mögliche Umsatzsteuerpflicht

In einem Urteil des BFH wurde die Umsatzsteuerpflicht der eBay-Händler bejaht. Ausschlaggebend waren dafür folgende Merkmale:[4]

Übersicht über Auktionen

 
Jahr Anzahl der eBay-Versteigerungen Erzielte Auktionserlöse
2001 16 1.300 EUR
2002 356 25.000 EUR
2003 328 28.000 EUR
2004 226 21.000 EUR
2005 287 35.000 EUR

Verkauft wurden nach Angaben der eBay-Händler 39 verschiedene Sammlungen und allerlei Privatgegenstände.

Finanzamt und BFH stuften die eBay-Auktionen hauptsächlich wegen der Anzahl der Versteigerungen und wegen der Nutzung der Internetplattform eBay als umsatzsteuerpflichtig ein.

Urteilsfall 2: Neue Abgrenzungskriterien des Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof hat 2 völlig neue Abgrenzungskriterien ins Spiel gebracht, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob der eBay-Handel noch privat oder schon unternehmerisch ist.[5]

Kriterium 1: Unternehmerische Haupttätigkeit kann zu unternehmerischer eBay-Tätigkeit führen

In der Urteilsbegründung machten sich die Richter des Bundesfinanzhofs die EuGH-Rechtsprechung zu Nutze, nach der bei einem Steuerzahler, der bereits mit seiner Hauptätigkeit unternehmerische tätig ist, jede weitere auch nur gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit ebenfalls unternehmerisch ausgeübt wird.[6]

Kriterium 2: Verkauf einer fremden Sammlung deutet auf unternehmerische Betätigung hin

Bei der Abgrenzung, ob bei Verkauf einer Sammlung über eBay mit einer Vielzahl von Verkäufen eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt oder nicht, muss man sich nach Auffassung der Richter des Bundesfinanzhofs folgende Frage stellen: Wer hat die Sammlung aufgebaut? Je nach Antwort hat das folgende Konsequenzen:

  • Sammlung durch Verkäufer aufgebaut: In diesem Fall weist eine Vielzahl von Versteigerungen nicht zwingend auf eine unternehmerische Betätigung hin.
  • Sammlung durch Fremde aufgebaut: Wurde die Sammlung nicht vom eBay-Mitglied aufgebaut, spricht der Verkauf über eBay eher für eine unternehmerische händlerähnliche Tätigkeit.

Darum ging es in dem Urteilsfall

In dem Urteilsfall des Bundesfinanzhofs vom 12.8.2015 versteigerte eine im Bereich der Finanzdienstleistungen tägige Steuerzahlerin über einen Zeitraum von 14 Monaten eine Pelzmantelsammlung ihrer Schwiegermutter, die sie und ihr Ehemann bei der Auflösung des Haushalts der Schwiegermutter geschenkt bekommen haben, über eBay. Die Steuerzahlerin nutzte 2 private eBay-Mitgliedskonten. Auch ihr Ehemann hatte 2 private eBay-Mitgliedskonten und verkaufte darüber einen Teil der Pelzmantelsammlung.

Übersicht über Auktionen

 
Jahr Anzahl der eBay-Versteigerungen Erzielte Auktionserlöse
2004 68 28.223 EUR
2005 74 49.196 EUR

Die Richte...

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