Zusammenfassung

 
Überblick

Auktionen über eBay erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit. Das Angebot ist riesig und bei Millionen eBay-Mitgliedern findet sich oftmals selbst für scheinbar unverkäufliche Gegenstände ein Käufer. Und genau das ist der Grund, warum nach wie vor viele Privatleute auf das Erfolgsmodell eBay aufspringen. Und genau hier beginnen die Probleme. Denn sobald eine Hausfrau, ein Rentner, ein Arbeitsloser oder ein Student nach Auffassung des Finanzamts zu aktiv über eBay handelt, möchte auch das Finanzamt mitverdienen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In zwei wegweisenden Urteilen wurde klargestellt, wann eBay-Auktionen umsatzsteuerlich noch der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen sind und wann das Finanzamt das Handeln als gewerblich einstuft (BFH, Urteil v. 26.4.2012, V R 2/11, BStBl 2012 II S. 634 und BFH, Urteil v. 12.8.2015, XI R 43/13). Doch wie kommt das Finanzamt gewerblichen Händlern eigentlich auf die Spur, die bislang nur als privates eBay-Mitglied erfasst sind? Ganz einfach: Der Bundesfinanzhof hat es den Finanzämtern gestattet, Sammelauskunftsersuchen an eBay zu stellen, selbst wenn die eBay-Kundendaten im Eigentum einer Service-Firma in Luxemburg stehen (BFH, Urteil v. 16.5.2013, II R 15/12, BFH/NV 2013 S. 1277). Ist die Gewerblichkeit nicht mehr wegzudiskutieren, muss der Gewinn ermittelt werden. Das Problem: Es liegen oftmals keine Einkaufsrechnungen für die versteigerten Gegenstände vor. Kein Problem! Nach einem Urteil des FG Hessen dürfen die Betriebsausgaben mit 60 % geschätzt werden (Hessisches FG, Urteil v. 19.7.2018, 2 K 1835/16). Das letzte Wort hat hier aber der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren (Az beim BFH X R 26/18).

1 Allgemeines

Bereits seit dem Jahr 2006 durchforstet die Finanzverwaltung mit speziell ausgebildeten Finanzbeamten und der Spähsoftware "XPIDER" täglich tausende Internetseiten auf Anzeichen für ein gewerbliches und somit einkommen- oder umsatzsteuerpflichtiges Handeln.[1] Taucht bei diesen Recherchen für viele Auktionen der Name eines privaten eBay-Mitglieds auf, bekommt das Finanzamt von eBay im Rahmen eines Auskunftsersuchens[2] die notwendigen Infos über das Mitglied.

Video: Die Suchmaschine Xpider

[1] Kleine Anfrage der Abgeordneten Piltz und der Fraktion der FDP, BT-Drucks. 17/7782 v. 16.1.2008.

2 Was weiß das Finanzamt eigentlich über eBay-Mitglieder?

Nachdem es dem Finanzamt gestattet ist, Sammelauskunftsersuchen an eBay zu stellen[1], machen speziell geschulte Mitarbeiter der Steuerfandung davon rege Gebrauch. Über das sog. LEP-System (Law Enforcement Portal) von eBay können die Beamten Informationen über eBay-Mitglieder elektronisch anfragen und bekommen über dieses vollelektronische Auskunftssystem automatisiert die Daten zur Verfügung gestellt.

Gibt der Finanzbeamte im LEP einen eBay-Mitgliedsnamen oder eine Artikelnummer eines auf eBay angebotenen Artikels ein, bekommt er folgende Informationen überspielt:

  • Bankverbindung/Kreditkartendaten
  • Mitgliedskonto-Verlaufsdaten
  • Bank-/Kreditkartenverlauf
  • Angebote/Verkäufe
  • Käufe
 
Praxis-Tipp

Anfragen des Finanzamts

Wendet sich das Finanzamt an ein eBay-Mitglied und stellt Fragen zu dessen Aktivitäten auf eBay, sollte klar sein, dass das Finanzamt im Vorfeld bereits alle notwendigen Infomationen eingeholt hat, um Zweifel an dem "privaten" Handel zu haben. Bei Anfragen des Finanzamt sollte man deshalb stets wahrheitsemäße Angaben machen.

3 Wann wird der eBay-Handel steuerlich relevant?

Was in der Praxis kaum bekannt ist: Die Abgrenzungskriterien, wann ein eBay-Mitglied umsatzsteuerpflichtig und einkommensteuerpflichtig wird, sind grundverschieden. Deshalb kann es vorkommen, dass das Finanzamt auf eBay-Umsätze Umsatzsteuer erhebt, jedoch die Gewinne/Verluste aus dem eBay-Handel unberücksichtigt lässt. Das ist auf den ersten Blick kurios, aber für vermeintlich gewerbliche eBay-Händler ein Rettungsanker, um "nur" Umsatzsteuer ans Finanzamt nachzahlen zu müssen.

Die Abgrenzung zwischen privatem Handel und gewerblichem Handel eines eBay-Mitglieds erfolgt grob dargestellt nach folgenden Kriterien:

  • Umsatzsteuer: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.[1]
  • Einkommensteuer: Werden Verkäufe über eBay nachhaltig, das bedeutet mit Wiederholungsabsicht und mit Gewinnerzielungsabsicht getätigt, liegen einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.[2]
 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuerplicht ja – Einkommensteuerpflicht nein

Ein privates eBay-Mitglied verkaufte über Jahre hinweg 2.000 Artikel, die es zuvor auf Flohmärkten oder bei Wohnungsauflösungen günstig gekauft hat. Überprüfungen des Finanzamts ergeben, dass die Versteigerungen eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Von Anfang an wurden jedoch erhebliche Verluste erzielt und das eBay-Mitglied hat sein Auktionsverhalten dennoch nicht geändert. Das hat steuerlich folgende Konsequenzen:

  • Umsatzsteuer: Die ...

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