Zunächst einmal stellt sich die Frage, wie die E-Ladestation einzuordnen ist. In Frage kommt die Zuordnung

  • zum Betriebsvermögen,
  • als Betriebsvorrichtung,
  • als Mietereinbau oder
  • als zum Gebäude zählender Bestandteil bzw. als selbstständiger Gebäudeteil.

1.1 E-Ladestation als Betriebsvermögen

Wird die E-Ladestation auf dem Grundstück oder an dem Gebäude des Betriebs errichtet, handelt es sich um Betriebsvermögen. Ob das betrieblich genutzte Grundstück oder Gebäude im Eigentum des Unternehmens steht oder lediglich angemietet ist, spielt insoweit keine Rolle.

1.2 E-Ladestation als Betriebsvorrichtung

Eine E-Ladestation stellt eine Betriebsvorrichtung dar, wenn das Gewerbe des Unternehmers damit unmittelbar betrieben wird. Ist also der Geschäftszweck auf die Lieferung von Strom ausgelegt, stellt die E-Ladestation eine Betriebsvorrichtung dar. Dies ist z. B. bei den elektrisch betriebenen Auslieferungs-Pkws der Deutschen Post oder von Amazon der Fall. Die E-Ladestation wird als Betriebsvorrichtung unabhängig vom Gebäude bzw. dem Parkplatz bilanziert und abgeschrieben.

 
Hinweis

Nutzungsdauer der E-Ladestation ermitteln

Im Ergebnis der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene hat das Finanzministerium Thüringen am 15.3.2021 (S 1551 – 65- 25.11; 53840/2021) einen Erlass herausgegeben, in dem es für die Bemessung der Abschreibung für die Nutzung von Ladeinfrastrukturen für E-Mobilität nicht beanstandet wird, wenn von folgenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern ausgegangen wird:

  • 6 – 10 Jahre für intelligente Wandladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallbox bzw. Wall Connector) und
  • 6 – 10 Jahre für öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen, wie Ladesäulen auf öffentlichen Parkplätzen.
 
Praxis-Beispiel

Betrieb von E-Ladestationen als Hauptgeschäftszweck: Buchung als Betriebsvorrichtung

Der Hauptgeschäftszweck der Köpi-GmbH ist der Betrieb der E-Ladestationen. Die auf dem Gelände vorhandenen E-Ladestationen betreiben das Geschäft der GmbH unmittelbar und stellen deshalb Betriebsvorrichtungen dar. Insgesamt befinden sich 20 E-Ladestationen auf dem Betriebsgelände. Jede E-Ladestation hat in der Anschaffung 7.500 EUR (inkl. Aufbau und Inbetriebnahme) brutto gekostet, die E-Ladestationen wurden im Juni 2021 angeschafft.

Die Köpi-GmbH bucht den Erwerb wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontobezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontobezeichnung Betrag
0280/0470 Betriebsvorrichtungen 126.050,42 1200/1800 Bank 150.000
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 23.949,58      

Zum 31.12.2021 bucht die GmbH folgende Abschreibung auf die E-Ladestationen (ausgehend von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren und 7/12 für 2021):

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontobezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontobezeichnung Betrag
4830/6220 Abschreibung auf Sachanlagen (ohne AfA auf KfZ und Gebäude) 9.191,17 0280/0470 Betriebsvorrichtungen 9.191,17

1.3 E-Ladestation als Mietereinbau

Wird die E-Ladestation in fremden Gebäuden eingebaut, kann es sich um einen Mietereinbau handeln. Im Falle eines Mietereinbaus handelt es sich wieder um eine Betriebsvorrichtung für den einbauenden Unternehmer, mit der Folge, dass die Grundsätze über die Betriebsvorrichtungen Anwendung finden. Voraussetzung ist auch hier wieder, dass die E-Ladesäule dem betriebenen Gewerbe unmittelbar dienen muss bzw. dazu bestimmt ist.

1.4 E-Ladestation als zum Gebäude zählender Bestandteil bzw. selbstständiger Gebäudebestandteil

Handelt es sich bei der E-Ladestation weder um eine Betriebsvorrichtung noch um ein Mietereinbau, kann es sich unter Umständen noch um einen zum Gebäude zählenden Bestandteil oder einen selbstständigen Gebäudebestandteil handeln.

Liegt ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Gebäude und der E-Ladestation vor, zählt sie als Bestandteil des Gebäudes. In der Praxis wird die E-Ladestation wohl häufig im Bereich des Parkplatzes installiert, wodurch die Frage lauten müsste: befindet sich die E-Ladestation in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Parkplatz oder ist die Parkmöglichkeit eine Hauptleistung und die Lademöglichkeit eine Nebenleistung hierzu?

Antwort: U. E. nach dürfte es sich bei Park- und Ladeleistung um eine einheitliche Leistung handeln.

Sonstige selbstständige Gebäudebestandteile liegen vor, wenn Gebäudeteile vorliegen, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Bereits die Tatsache, dass die E-Ladestationen fest mit dem Boden verbunden werden, führt dazu, dass sie nicht als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut angesehen werden können.

Scheinbestandteile liegen i. d. R. wohl nicht vor, weil die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der E-Ladestation nicht über der des Gebäudes oder Parkplatzes liegen wird.

 
Praxis-Tipp

Wann eine E-Ladestation ein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut ist

Mobile Ladestationen, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, können selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter darstellen. Die Abschreibung erfolgt damit unabhängig von der Abschreibungsdauer des Gebäudes und damit häufig kürzer.

 
Praxis-Beispiel

Betrieb eigener E-Ladestationen an Bürogebäude

Das Ingenieurbüro Köpi betreibt auf eigenem Grundstück seine Geschäftsräume. D...

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