OFD Chemnitz, 21.10.2008, S 7401 - 1/2 - St 23

Zur Anwendung des § 23 UStG auf Kosmetikbetriebe bitte ich folgende – auf Bundesebene abgestimmte – Auffassung zu vertreten:

Der Unternehmer muss für die Anwendung von § 23 UStG u.a. einer Berufs- oder Gewerbegruppe angehören, die in der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV angegeben ist. Die Aufzählung der einzelnen Berufs- und Gewerbezweige in dieser Anlage ist abschließend.

Die Beschreibung und Abgrenzung der Berufs- und Gewerbezweige beruht im Wesentlichen auf der „Systematik der Wirtschaftszweige” Ausgabe 1961 des Statistischen Bundesamtes, die in Zweifelsfragen zur Abgrenzung herangezogen werden kann. In der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV wird jedoch nicht auf die Gewerbeklassen, sondern die Gewerbeunterklassen abgestellt.

„Reine” Kosmetikbetriebe sind in der Aufzählung der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV nicht erfasst und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des § 23 UStG.

Soweit jedoch Friseurbetriebe (aufgeführt in Nr. 8 der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV) auch kosmetische Leistungen erbringen – sog. „gemischte Betriebe” – ist dies für die Anwendung des § 23 UStG grundsätzlich unschädlich. Übersteigen die Umsätze aus der kosmetischen Tätigkeit nicht 25 % des Gesamtumsatzes des Friseurbetriebes, gilt der entsprechende Durchschnittssatz auch für diese Umsätze (Abschn. 261 Abs. 2 UStR). Bei Überschreitung dieser Grenze bleiben die Durchschnittssätze nur für die berufs- und gewerbetypischen Umsätze erhalten.

 

Normenkette

UStG § 23;

UStDV § 69

UStDV § 70

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