Haben der Unternehmer/Freiberufler für einen Kunden/Mandanten Kosten vorgestreckt und wird seine Forderung gegen den Kunden/Mandanten uneinbringlich, darf er den Betrag in dem Jahr als Betriebsausgaben abziehen, in dem er erstmals nicht mehr mit der Erstattung rechnen konnte.[1]

Erhält er den verauslagten Betrag wider Erwarten in einem späteren Jahr, dann muss er den Betrag als Einnahme (ohne Umsatzsteuer) erfassen.

 
Praxis-Beispiel

Gerichtskosten eines Rechtsanwalts: Ausfall der Erstattung

Rechtsanwalt Krause hat im Januar für seinen Mandanten die Gerichtskosten von 220 EUR bezahlt. Trotz mehrfacher Mahnung erstattet dieser den Betrag nicht. Im November stellt Rechtsanwalt Krause fest, dass sein Mandant unbekannt verzogen ist und er deshalb keine Möglichkeit hat, seine Forderung geltend zu machen. Rechtsanwalt Krause zieht den Betrag von 220 EUR als Betriebsausgabe ab.

Wider Erwarten überweist sein Mandant im Folgejahr den Betrag von 220 EUR. Im Jahr der Zahlung erfasst Rechtsanwalt Krause die 220 EUR als Betriebseinnahmen.

Buchungsvorschlag: Verausgabung

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1590/1370 Durchlaufende Posten 220 1200/1800 Bank 220

Buchungsvorschlag: Uneinbringliche Forderung

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2006/7552 Verluste durch außergewöhnliche Schadensfälle 220 159071370 Durchlaufende Posten 220

Buchungsvorschlag: Nachträgliche Zahlung

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 220 8110/4110 Sonstige steuerfreie Umsätze Inland 220

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