Der Verantwortliche hat vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffenen Personen durchzuführen, wenn aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung – insbesondere bei Verwendung neuer Technologien – voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bestehen kann. Der Datenschutzbeauftragte ist daran zu beteiligen.

Die Folgenabschätzung hat mindestens zu enthalten:

  • eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung,
  • eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf deren Zweck,
  • eine Bewertung der Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen,
  • die Maßnahmen, mit denen bestehenden Gefahren abgeholfen werden soll – einschließlich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden sollen.

Es erscheint schwer vorstellbar, dass diese Regelung praktische Relevanz für Wohnungsunternehmen haben könnte.

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