Betroffene können die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, wenn

  1. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten des Betroffenen bestritten wird,
  2. die Verarbeitung unrechtmäßig ist und der Betroffene die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt,
  3. die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt werden, der Betroffene sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
  4. die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Interessen des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (siehe auch Rechtsgrundlagen, Grundbegriffe und Grundprinzipien, Kap. 3.5.5 Widerspruchsrechte).

Es steht nicht zu erwarten, dass in der Praxis von Wohnungsunternehmen die Punkte 1 bis 3 vorkommen. Punkt 4 kann aber durchaus vorkommen.

Bei einer Sperrung werden die personenbezogenen Daten zwar nicht gelöscht, doch können sie nur noch für einen bestimmten Zweck verwendet werden. Zu einer Sperrung kommt es, wenn

  • gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen einer Löschung entgegenstehen,
  • durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden,
  • eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist (§ 35 Abs. 3 BDSG) oder
  • die Richtigkeit der personenbezogenen Daten vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt (§ 35 Abs. 4 BDSG).

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