Eine Rückstellung kann in Handels- und Steuerbilanz zu bilden sein, wenn das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung durch Erfüllungsrückstände gestört ist.[1]

Ein Erfüllungsrückstand (Leistungsrückstand) liegt vor, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner in Rückstand befindet, also weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin von seinem Vertragspartner erbrachte Leistung zu leisten hatte.

 
Praxis-Tipp

Erfüllungsrückstand

Im Fall des Erfüllungsrückstands endet die Ausgeglichenheitsvermutung des schwebenden Vertrags.

Wann eine vertragliche Verpflichtung erfüllt ist, bestimmt sich auch bei Dauerschuldverhältnissen nach dem wirtschaftlichen Gehalt der geschuldeten Leistung. Erfüllungsrückstand setzt nicht die Fälligkeit der vertraglich noch geschuldeten Leistung zum Bilanzstichtag voraus.[2]

Insbesondere bei schwebenden Dauerschuldverhältnissen kann einer der beiden Vertragspartner mit seiner Leistung bzw. Gegenleistung im Rückstand sein. Rückstellungen für Erfüllungsrückstände sind häufig bei Arbeitsverhältnissen auszuweisen. Typische Anwendungsfälle sind Urlaubs-, Gleitzeit- und Tantiemerückstellungen.

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