Schwebende Geschäfte sind nach ­allgemeiner Auffassung handels- und steuerrechtlich grundsätzlich nicht zu bilanzieren. Dieser ungeschriebene Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung bildet eine Ausnahme von dem Vollständigkeitsgebot, wonach sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden auszuweisen sind.[1] Einem Ausweis steht entgegen, dass der Wert noch nicht gesichert ist.

Die Entstehung des Verlusts ist mit einem Risiko behaftet. Dieses Risiko verflüchtigt sich erst, wenn der Steuerpflichtige seine Leistung so erbracht hat, dass der Vertragspartner nicht mehr die Einrede des nicht erfüllten Vertrags[2] erheben kann.[3]

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