Am 3.2.2021 hat der Koalitionsausschuss von Union und SPD beschlossen, dass die ursprünglich bis 30.6.2021 befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Gastronomiesektor bis zum 31.12.2022 verlängert werden soll. Enthalten ist diese Änderung im Dritten Corona-Steuerhilfegesetz, das der Bundestag am 26.2.2021 beschlossen hat, und dem der Bundesrat am 5.3.2021 zugestimmt hat.[1] Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Fondsstandorts Deutschland soll die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentvermögen (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG) auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt werden. Mit der RL 2020/2020 ist es den EU-Mitgliedstaaten gestattet worden, entweder einen ermäßigten Steuersatz oder sogar den Nullsteuersatz (Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug) auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und auf die Erbringung von eng mit diesen Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen anzuwenden (befristet bis 31.12.2022; ob Deutschland von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, bleibt zunächst abzuwarten, ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren wurde bisher nicht auf den Weg gebracht).

[1] BR-Drucks. 188/21 (Beschluss).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge