Bei der Ermittlung der Impact-Materialität werden die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf das jeweilige Nachhaltigkeitsthema unter Berücksichtigung angemessener Schwellenwerte beurteilt. Hierbei werden sowohl positive als auch negative Auswirkungen betrachtet. Die Bewertung soll unter Einbezug von relevanten Stakeholder-Gruppen und Experten oder unter Rückgriff auf wissenschaftliche und analytische Wirkungsanalysen erfolgen. Zur Festlegung wesentlicher negativer ESG-Themen soll sich das Unternehmen darüber hinaus an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte[1] sowie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen[2] orientieren. Ausschlaggebend für die Beurteilung ist, wie schwerwiegend der potenzielle oder tatsächliche Schaden gesehen wird. Hierzu werden drei Kriterien betrachtet:

  • Ausmaß (scale),
  • Tragweite (scope) und
  • Behebbarkeit (irremediable character).

Bei potenziellen negativen Auswirkungen soll zusätzlich die Eintrittswahrscheinlichkeit betrachtet werden, wobei die Schwere der Auswirkung bei dieser Bewertung überwiegt. Zur Wesentlichkeitsanalyse muss das Unternehmen Verfahren festlegen, mit denen es die wesentlichen negativen Auswirkungen (tatsächlich oder potenziell) ermittelt, überwacht, verhütet, mildert, wiedergutmacht oder beseitigt. Diese unternehmensspezifischen Due-Diligence-Prozesse haben einen maßgeblichen Einfluss auf die Berichtsinhalte.

[1] Vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, (https://www.bmz.de) https://www.tinyurl.com/3jm97kf4.
[2] Vgl. OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, (https://www.oecd.org) https://www.tinyurl.com/yedkmb8d.

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